Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 33a JGG
2 Entscheidungen zu § 33a JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05
Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst ...
- OLG Jena, 09.03.2011 - 1 Ws 122/11
Haft, Maßnahmen i.S.d. § 119 StPO, Beschlagnahme von Schreiben des Gefangenen, ...
Querverweise
Auf § 33a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)