Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 |
gerichts § 33bBesetzung der Jugendkammer § 34Aufgaben des Jugendrichters § 35Jugendschöffen § 36Jugendstaatsanwalt § 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37aZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38Jugendgerichtshilfe
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Rechtsprechung zu § 33a JGG
6 Entscheidungen zu § 33a JGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
- BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21
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Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Entscheidung in bereits ...
- BGH, 16.05.2024 - 2 StR 528/23
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Eröffnungsbeschluss: ...
- OLG Jena, 09.03.2011 - 1 Ws 122/11
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- BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05
Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst ...
Querverweise
Auf § 33a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)