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   BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19   

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BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19 (https://dejure.org/2019,22050)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2019 - 4 StR 310/19 (https://dejure.org/2019,22050)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19 (https://dejure.org/2019,22050)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 33b Abs. 1 und 7 JGG; § 33a Abs. 2 JGG
    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Entscheidung in bereits laufender Hauptverhandlung: Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 170 Abs. 1 StPO, § 199 Abs. 1 StPO, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 33b Abs. 1, 7, § 33a Abs. 2 JGG, § 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Fehlen eines wir...

  • rewis.io

    Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Eröffnung nur in Zweierbesetzung nicht ausreichend - Einstellung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auch in der Hauptverhandlung entscheiden nur die Berufsrichter über die Verfahrenseröffnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Denn die Teileinstellung des Verfahrens war, da die Tatvorwürfe mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung nicht zum Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sind, ebenfalls unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13).

    Im Hinblick auf die umgehend zu erwartende Erhebung einer neuerlichen Anklage, weswegen der Verfahrenseinstellung ihrem sachlichen Gehalt nach nur ein vorläufiger Charakter zukommt, sowie die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung von Anklagevorwürfen aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 nach § 154 Abs. 4 StPO sieht der Senat keine Veranlassung zu einer eigenen Haftentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11 Rn. 11; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, aaO; vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, NJW 1994, 2966).

  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und demgemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt.
  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 598/14

    Nachholung einer unterbliebenen Eröffnungsentscheidung nach Beginn der

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und demgemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt.
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und demgemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt.
  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Im Hinblick auf die umgehend zu erwartende Erhebung einer neuerlichen Anklage, weswegen der Verfahrenseinstellung ihrem sachlichen Gehalt nach nur ein vorläufiger Charakter zukommt, sowie die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung von Anklagevorwürfen aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 nach § 154 Abs. 4 StPO sieht der Senat keine Veranlassung zu einer eigenen Haftentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11 Rn. 11; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, aaO; vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, NJW 1994, 2966).
  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Im Hinblick auf die umgehend zu erwartende Erhebung einer neuerlichen Anklage, weswegen der Verfahrenseinstellung ihrem sachlichen Gehalt nach nur ein vorläufiger Charakter zukommt, sowie die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung von Anklagevorwürfen aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 nach § 154 Abs. 4 StPO sieht der Senat keine Veranlassung zu einer eigenen Haftentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11 Rn. 11; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, aaO; vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, NJW 1994, 2966).
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Denn die Teileinstellung des Verfahrens war, da die Tatvorwürfe mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung nicht zum Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sind, ebenfalls unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13).
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 4 StR 310/19
    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und demgemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt.
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 136/23

    Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses (große

    Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19 mwN).

    Zur Klarstellung hat der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; vom 13. März 2014 - 2 StR 516/13; vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08; vgl. aber auch etwa BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19).

  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 102/21

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage

    Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14 und Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zu Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16) und deshalb zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt, soweit es von diesem Mangel betroffen ist (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 3).'.
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 492/20

    Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern gefasst wurde, ist daher unwirksam (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, juris Rn. 3 mwN).

    Der hiesige Beschluss hindert deshalb zwar die Fortsetzung des ursprünglich durch das Landgericht hinzuverbundenen Verfahrens, steht aber einer neuen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, BGHSt 52, 119 Rn. 7; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, juris Rn. 5; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 173; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 206a Rn. 15 und Ott, § 260 Rn. 49).

  • BGH, 30.09.2020 - 5 StR 373/20

    Verfahrenshindernis aufgrund der fehlenden Mitwirkung eines zur Entscheidung

    Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis muss insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 1 StR 504/05NStZ-RR 2006, 146; und vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 497/08; BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14NJW 2015, 2515; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19).'.
  • BGH, 17.11.2020 - 6 StR 337/20

    Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines

    Damit hat das Landgericht die Entscheidung entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) - getroffen, was zu deren Unwirksamkeit und einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, StV 2019, 799).
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