Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Rechtsprechung zu § 170 StPO
3.599 Entscheidungen zu § 170 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 19.11.2018 - 3 Ws 51/18
Polizeibeamter ordnet Blutentnahme ohne vorheriges Kontaktieren eines Richters an
- OLG Bamberg, 19.11.2018 - 3 Ws 51/18
- BVerwG, 25.03.2019 - 6 B 163.18
Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Anordnung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10256/18
Alkoholeinfluss; alkoholisiert; Anfangsverdacht; Beschuldigteneigenschaft; ...
- VG Neustadt, 05.12.2017 - 5 K 971/16
Anwendbarkeit der StPO § 81 b Alt 2; Anordnung von erkennungsdienstlichen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10256/18
- BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im ...
- BGH, 04.05.2011 - 2 StR 524/10
Strafverfolgungsverjährung (Reichweite der Unterbrechung bei einem ...
- BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16
Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise ...
Zum selben Verfahren:
- LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12
Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe
- LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12
- OVG Sachsen, 18.10.2016 - 3 A 325/15
Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Prognose; Beurteilungsspielraum; ...
§ 170 StPO in Nachschlagewerken
- § 170 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 170 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 151 (Anklagegrundsatz) (zu § 170 I)
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 199 II (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens) (zu § 170 I)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung) (zu § 170 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 2 I (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen) (zu § 170 II)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 V 2 Nr. 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Disziplinarverfahren
- § 103 IV Nr. 3 [Bestellung der notariellen Beisitzer]