Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 168e StPO
6 Entscheidungen zu § 168e StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11
Unmittelbarkeitsgrundsatz bei Zeugenaussage (Verwertung von Bild-Ton-Aufnahmen ...
- BGH, 29.11.2006 - 1 StR 493/06
Konfrontationsrecht im Ermittlungsverfahren (Fragerecht: wesentliche Bedeutung ...
- OLG München, 23.05.2000 - 1 Ws 310/00
Zulässigkeit der Eröffnung eines Hauptverfahrens vor der allgemeinen Strafkammer ...
- OLG Bremen, 10.01.2007 - Ws 233/06
Zulässigkeit der Tonaufzeichnung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung zum ...
- BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03
Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung ...
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
Querverweise
Auf § 168e StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 48 (Zeugenpflichten; Ladung)
Redaktionelle Querverweise zu § 168e StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 68 III (Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 172 Nr. 1a