Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. 2Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. 3Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.
(3) 1Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. 2Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
(4) 1Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 158 StPO
209 Entscheidungen zu § 158 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23
Sexueller Missbrauch von Kindern (kinderpornographische Schriften; sexuelle ...
- AG Auerbach, 26.01.2021 - 3 Cs 500 Js 24368/20
Unwirksamkeit der Strafantragstellung bei Onlinewache der Polizei
- OLG Frankfurt, 21.05.2026 - 26 W 17/26
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs
- BGH, 23.08.2023 - 2 StR 176/23
Strafantrag (Form: Verfolgungswille, Identität des Antragsstellers, Unterschrift, ...
- AG Niebüll, 06.12.2024 - 16 Ds 107 Js 16964/23
Strafbarkeit einer Sachbeschädigung eines Privatjets durch Klimaaktivisten
- BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung: ...
- BayObLG, 06.10.2025 - 203 VAs 296/25
Unrichtige Sachbehandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- OLG Zweibrücken, 16.12.2025 - 1 Ws 203/25
Schriftformerfordernis der Einlegung einer sofortigen Beschwerde
- BGH, 06.11.2019 - 4 StR 392/19
Strafantrag (Unterschrift des Antragstellers)
- VG Bayreuth, 22.04.2026 - B 1 S 26.281
Vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre, Offene Erfolgsaussichten des ...
§ 158 StPO in Nachschlagewerken
- § 158 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafanzeige
Strafantrag
Querverweise
Auf § 158 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 53 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
- § 25h (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
- § 9a (Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12)
Redaktionelle Querverweise zu § 158 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 130 (Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags) (zu § 158 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171 (Einstellungsbescheid) (zu § 158 I, II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 158 II)