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   BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20   

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https://dejure.org/2020,34482
BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20 (https://dejure.org/2020,34482)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - 4 StR 168/20 (https://dejure.org/2020,34482)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 4 StR 168/20 (https://dejure.org/2020,34482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 113 Abs. 3 StGB; § 114 Abs. 3 StGB; § 158 Abs. 2 StPO; § 403 StPO
    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung: Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften); Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Strafantrag (Schriftformerfordernis: Unterschrift des Antragstellers); Adhäsionsverfahren ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 3 StGB, § 114 Abs 1 StGB, § 114 Abs 3 StGB, § 35 Abs 1 Nr 2 PolG NW

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Verfahrenshindernisses für eine Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund Fehlens eines erforderlichen schriftlichen Strafantrags des Verletzten

  • rewis.io

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 194 Abs. 1 S. 1; StPO § 158 Abs. 2
    Bestehen eines Verfahrenshindernisses für eine Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund Fehlens eines erforderlichen schriftlichen Strafantrags des Verletzten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Beleidigung (Wenn der Strafantrag fehlt)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 367
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).

    b) Infolge des in der Hauptverhandlung vom 29. November 2019 gestellten Adhäsionsantrags sind der Adhäsionsklägerin gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog Prozesszinsen auf das ihr zugesprochene Schmerzensgeld erst seit dem Folgetag, mithin dem 30. November 2019, zuzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53 mwN), worauf ihr Adhäsionsantrag, der wegen des Zinsbeginns auf die Rechtshängigkeit abstellte, bei verständiger Würdigung auch nur gerichtet war.

  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Hierunter fällt jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die notfalls zwangsweise durchsetzbare Verwirklichung des im Einzelfall bereits konkretisierten Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN).
  • BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82

    Vorliegen einer Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Hierunter fällt jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die notfalls zwangsweise durchsetzbare Verwirklichung des im Einzelfall bereits konkretisierten Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Damit unterliegt auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, Rn. 51).
  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 392/19

    Strafantrag (Unterschrift des Antragstellers)

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Das Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 StR 392/19, Rn. 2 mwN).
  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Damit unterliegt auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, Rn. 51).
  • RG, 11.10.1937 - 3 D 625/37

    Ist der Strafantrag auch dann "bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt",

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20
    Ein Fall, in dem eine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des Strafantrags in Betracht kommt (vgl. RGSt 71, 358; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN; MüKo-StPO/Kölbel, 1. Aufl., § 158 Rn. 44), liegt nicht vor.
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 - 4 StR 392/19).

    Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 559 (zur Revisionseinlegung); zu in Betracht kommenden Lockerungen des Unterschriftserfordernisses zudem BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I).

  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23

    Anforderungen an das sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden

    a) § 158 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich die Unterschrift des Antragsstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 28.11.2023 - 6 StR 249/23

    Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen zur Rechtmäßigkeit der Fixierung

    aa) Die Strafbarkeit nach § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§ 113 Abs. 3, § 114 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367; vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 23.08.2023 - 2 StR 176/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zum Strafantrag

    Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 - 4 StR 392/19).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
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