Geldwäschegesetz
| Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
| 1. | ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle meldet, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und | |
| 2. | ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 nachkommt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 |
ermächtigung § 44Meldepflicht von Aufsichtsbehörden § 45Form der Meldung, Registrierungs-
pflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungs-
ermächtigung § 46Durchführung von Transaktionen § 47Verbot der Informations-
weitergabe, Verordnungs-
ermächtigung § 48Freistellung von der Verantwortlichkeit § 49Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
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Rechtsprechung zu § 48 GwG
10 Entscheidungen zu § 48 GwG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 22.01.2024 - 1 T 26/23
Unrechtmäßig lange Kontosperre wegen Geldwäscheverdachts
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- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
- OLG Frankfurt, 25.02.2025 - 10 U 18/24
Keine Haftung der Bank für Rechtsanwaltskosten durch Geldwäscheverdachtsmeldung
- LG Stuttgart, 06.07.2023 - 6 O 234/22
Kostenrecht: Rücknahme eines auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen ...
- OLG Frankfurt, 29.05.2024 - 3 U 192/23
Keine Haftung für Geldwäscheverdachtsmeldung
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 11.10.2023 - 12 O 181/23
- OLG Frankfurt, 15.04.2024 - 3 U 192/23
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- LG Hamburg, 15.12.2023 - 415 HKO 33/23
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