Geldwäschegesetz
Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
1. | ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, | |
2. | ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder | |
3. | der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, |
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. 2Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.
(3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn
1. | der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und | |
2. | der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht. |
(4) 1Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. 2Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 43 GwG
14 Entscheidungen zu § 43 GwG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18
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- VG Berlin, 05.02.2021 - 12 L 258.20
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- OLG Frankfurt, 14.12.2020 - 17 U 1/20
Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos bei begründetem Verdacht der Geldwäsche
- BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des ...
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21
Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von ...
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Unzulässigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Notar anlässlich ...
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
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- BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17
Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
Verdachtsmeldung einer Bank nach dem Geldwäschegesetz: Weite Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Freigabe von gesperrten Bankkonten; Verdacht der Geldwäsche; Erstattung von ...
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Querverweise
Auf § 43 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- Risikomanagement
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- Transparenzregister
- § 23a (Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 28 (Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit)
§ 30 (Entgegennahme und Analyse von Meldungen)
§ 32 (Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen)
§ 33 (Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 35 (Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit)
§ 41 (Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten)
- Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 44 (Meldepflicht von Aufsichtsbehörden)
§ 45 (Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung)
§ 46 (Durchführung von Transaktionen)
§ 47 (Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung)
§ 48 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)
§ 49 (Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten)