Geldwäschegesetz
| Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
2Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. 4Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. 5§ 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2) 1Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. 2Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13.11.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.11.2023 | Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 13.11.2023 |
ermächtigung § 44Meldepflicht von Aufsichtsbehörden § 45Form der Meldung, Registrierungs-
pflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungs-
ermächtigung § 46Durchführung von Transaktionen § 47Verbot der Informations-
weitergabe, Verordnungs-
ermächtigung § 48Freistellung von der Verantwortlichkeit § 49Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
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Rechtsprechung zu § 46 GwG
10 Entscheidungen zu § 46 GwG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 22.01.2024 - 1 T 26/23
Unrechtmäßig lange Kontosperre wegen Geldwäscheverdachts
- LG Wiesbaden, 11.01.2024 - 3 O 238/23
Zu den Voraussetzungen einer Kontosperrung bei ungewöhnlichen Zahlungseingängen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.02.2025 - 10 U 18/24
Keine Haftung der Bank für Rechtsanwaltskosten durch Geldwäscheverdachtsmeldung
- OLG Frankfurt, 25.02.2025 - 10 U 18/24
- LG Hamburg, 15.12.2023 - 415 HKO 33/23
Pflicht zur Ausführung eines Zahlungsauftrags bei Geldwäscheverdachtsanzeige mit ...
- LG Stuttgart, 06.07.2023 - 6 O 234/22
Kostenrecht: Rücknahme eines auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen ...
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Freigabe von gesperrten Bankkonten; Verdacht der Geldwäsche; Erstattung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
Verdachtsmeldung einer Bank nach dem Geldwäschegesetz: Weite Auslegung der ...
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn ...
- BayObLG, 15.04.2025 - 501 DSNot 4/22
Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und ...
- LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben
Querverweise
Auf § 46 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 16a (Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)