Geldwäschegesetz
| Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. 2Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 |
ermächtigung § 44Meldepflicht von Aufsichtsbehörden § 45Form der Meldung, Registrierungs-
pflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungs-
ermächtigung § 46Durchführung von Transaktionen § 47Verbot der Informations-
weitergabe, Verordnungs-
ermächtigung § 48Freistellung von der Verantwortlichkeit § 49Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 44 GwG
| 26.08.2025 | Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV) | BGBl. I Nr. 200 |
Querverweise
Auf § 44 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 45 (Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51 (Aufsicht, Verordnungsermächtigung)