Geldwäschegesetz
| Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
§ 42
Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) 1In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen weitergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen mit. 2Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils.
(2) 1Leitet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen an sonstige inländische öffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die empfangende Stelle die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über die abschließende Verwendung der bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Maßnahmen, soweit andere Rechtsvorschriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen. 2§ 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
untersuchungen § 30Analyse von Meldungen und Informationen § 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungs-
ermächtigung § 32Datenübermittlungs-
verpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 32aDatenübermittlung an Europol § 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 38aProtokollierung von Informations-
ersuchen, Statistik, Verordnungs-
ermächtigung § 39Errichtungsanordnung § 40Sofortmaßnahmen § 41Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden § 42Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen
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