Geldwäschegesetz
| Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 794/2016 erforderlich und nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 794/2016 zulässig ist. 2Sie übermittelt diese Informationen zeitnah über das Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes.
(2) 1Die Übermittlung kann verweigert werden, soweit
2Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 794/2016 genannten Fällen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Verweigerung einer Übermittlung gegenüber Europol zu begründen.
(4) 1Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass Europol die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 |
untersuchungen § 30Analyse von Meldungen und Informationen § 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungs-
ermächtigung § 32Datenübermittlungs-
verpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 32aDatenübermittlung an Europol § 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 38aProtokollierung von Informations-
ersuchen, Statistik, Verordnungs-
ermächtigung § 39Errichtungsanordnung § 40Sofortmaßnahmen § 41Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden § 42Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen
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Querverweise
Auf § 32a GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 38a (Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung)