Geldwäschegesetz
Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
Zitiervorschläge
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(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.
Rechtsprechung zu § 27 GwG
2 Entscheidungen zu § 27 GwG in unserer Datenbank:
- LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben
- VG Köln, 10.12.2021 - 14 L 2149/21
Querverweise
Auf § 27 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 28 (Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit)