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Geldwäschegesetz
| Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
Zitiervorschläge
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(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.
§ 27Zentrale Meldestelle
§ 28Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 28aUnterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen § 30Analyse von Meldungen und Informationen § 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungs-
ermächtigung § 32Datenübermittlungs-
verpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 32aDatenübermittlung an Europol § 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 38aProtokollierung von Informations-
ersuchen, Statistik, Verordnungs-
ermächtigung § 39Errichtungsanordnung § 40Sofortmaßnahmen § 41Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden § 42Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen
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untersuchungen § 30Analyse von Meldungen und Informationen § 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungs-
ermächtigung § 32Datenübermittlungs-
verpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 32aDatenübermittlung an Europol § 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 38aProtokollierung von Informations-
ersuchen, Statistik, Verordnungs-
ermächtigung § 39Errichtungsanordnung § 40Sofortmaßnahmen § 41Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden § 42Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
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Rechtsprechung zu § 27 GwG
2 Entscheidungen zu § 27 GwG in unserer Datenbank:
- LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben
- VG Köln, 10.12.2021 - 14 L 2149/21
Querverweise
Auf § 27 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 28 (Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit)