Geldwäschegesetz
| Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören.
(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. 2Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. 3Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13.11.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.11.2023 | Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 13.11.2023 |
untersuchungen § 30Analyse von Meldungen und Informationen § 31Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungs-
ermächtigung § 32Datenübermittlungs-
verpflichtung an inländische öffentliche Stellen § 32aDatenübermittlung an Europol § 33Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 34Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 35Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit § 36Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund § 37Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien § 38Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind § 38aProtokollierung von Informations-
ersuchen, Statistik, Verordnungs-
ermächtigung § 39Errichtungsanordnung § 40Sofortmaßnahmen § 41Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden § 42Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen
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