Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. 3Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 4Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. 5Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. 6Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
1. | Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören; | |
2. | bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein; | |
3. | einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehören. |
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
1. | bei dem die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung gegeben sind, | |
2. | gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist, | |
3. | gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist, | |
4. | gegen den in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt worden ist, | |
5. | gegen den in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist. |
(5) 1Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. 2Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter | 21.12.2004 |
verfahrens § 95aVerjährung § 96Anwendung der Vorschriften des Bundes-
disziplinargesetzes; Verordnungs-
ermächtigung § 97Disziplinarmaßnahmen § 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen § 99Disziplinargericht § 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung § 101Besetzung des Oberlandesgerichts § 102Bestellung der richterlichen Mitglieder § 103Bestellung der notariellen Beisitzer § 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer § 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts § 106Besetzung des Bundesgerichtshofs § 107Bestellung der richterlichen Mitglieder § 108Bestellung der notariellen Beisitzer § 109Anzuwendende Verfahrens-
vorschriften § 110Maßgebliches Verfahren § 110aTilgung
Rechtsprechung zu § 103 BNotO
5 Entscheidungen zu § 103 BNotO in unserer Datenbank:
- VG Halle, 29.04.2010 - 1 A 99/08
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- BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
Notarsachen - Einlassung und Befangenheitsantrag
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89
Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar
- BGH, 20.01.1969 - AR (Not) 5/68
Erteilung eines Verweises gegenüber einem Notar per Disziplinarverfügung - ...
Querverweise
Auf § 103 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 103 BNotO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 170 (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 103 IV Nr. 3)