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   BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21   

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https://dejure.org/2021,52715
BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21 (https://dejure.org/2021,52715)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2021 - ARNot 1/21 (https://dejure.org/2021,52715)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2021 - ARNot 1/21 (https://dejure.org/2021,52715)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Einlassung einer Partei in eine Verhandlung oder Stellen von Anträgen; Besetzung einer Notarstelle

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 45 Abs. 3 ; § 43; § 42 Abs. 2
    A) In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO. b) Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 45 Abs. 3 ; § 43; § 42 Abs. 2
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Einlassung einer Partei in eine Verhandlung oder Stellen von Anträgen; Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein hinreichender Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts mit Blick darauf, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarsachen - Einlassung und Befangenheitsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarsachen - und die Befangenheit der Richter

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 591
  • WM 2022, 1303
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
    Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. und vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.).

    Er kann sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 22 mwN).

    d) Auch die Unterstellung unter die Dienstaufsicht des Gerichtspräsidenten (einschließlich der dienstlichen Beurteilung) vermag ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
    Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. und vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass unbeschadet der Ausführungen in dem Urteil der V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) vom 30. Januar 2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.], Rn. 65 ff., 79) allein der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Besetzungsentscheidung getroffen hat, keinen gemäß § 42 Abs. 2 ZPO hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründet (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. mwN).

  • BFH, 18.03.2013 - VII B 134/12

    Verlust des Rechts, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen -

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
    Nachdem das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO keine mündliche Verhandlung erfordert, liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO bereits in der schriftsätzlichen Stellung und Begründung dieser Anträge (vgl. BFH, Beschluss vom 18. März 2013 - VII B 134/12, juris Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, FamRZ 2014, 642 Rn. 22; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 43 Rn. 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 43 ZPO Rn. 2; Vossler in BeckOK, ZPO, Stand 1.9. 2021, § 43 Rn. 9).
  • EGMR, 30.01.2020 - 29295/16

    FRANZ v. GERMANY

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass unbeschadet der Ausführungen in dem Urteil der V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) vom 30. Januar 2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.], Rn. 65 ff., 79) allein der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Besetzungsentscheidung getroffen hat, keinen gemäß § 42 Abs. 2 ZPO hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründet (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. mwN).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 377/12

    Verlust des Richterablehnungsrechts: Einlassung der ablehnenden Partei in die

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
    Nachdem das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO keine mündliche Verhandlung erfordert, liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO bereits in der schriftsätzlichen Stellung und Begründung dieser Anträge (vgl. BFH, Beschluss vom 18. März 2013 - VII B 134/12, juris Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, FamRZ 2014, 642 Rn. 22; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 43 Rn. 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 43 ZPO Rn. 2; Vossler in BeckOK, ZPO, Stand 1.9. 2021, § 43 Rn. 9).
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