Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 206a StPO

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Querverweise

Auf § 206a StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 206a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 206a II)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 120 I 2 (Aufhebung des Haftbefehls)
          § 122 II 3 (Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 260 III (Urteil)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 206a II)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467 III 2 Nr. 2 (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung)
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