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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 204
Nichteröffnungsbeschluss

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

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Rechtsprechung zu § 204 StPO

335 Entscheidungen zu § 204 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 335 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 204 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 408 (Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag)
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 204 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 120 I 2 (Aufhebung des Haftbefehls)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 210 II (Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss)
          § 211 (Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss)
Was ist das?

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