Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) 1Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechtsprechung zu § 201 StPO
385 Entscheidungen zu § 201 StPO in unserer Datenbank:
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- LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
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Zum selben Verfahren:
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Rechtsbehelfe gegen den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung zur ...
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Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und ...
§ 201 StPO in Nachschlagewerken
- § 201 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zwischenverfahren
Querverweise
Auf § 201 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 141 (Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 201 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35 (Bekanntmachung)