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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 203
Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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Rechtsprechung zu § 203 StPO

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§ 203 StPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 203 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Beschleunigtes Verfahren
          § 419 (Entscheidung des Gerichts; Strafmaß)
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 203 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 157 (Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter)
        Hauptverhandlung
          § 264 II (Gegenstand des Urteils)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 383 I 1 (Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld) (zu §§ 203 ff)
Was ist das?

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