Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
| 2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. 2In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. 2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. 3Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
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Rechtsprechung zu § 383 StPO
80 Entscheidungen zu § 383 StPO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 14.07.2026 - 12 Qs 55/26
Privatklageverfahren, Hausfriedensbruch, Zuständigkeitskonzentration, ...
- KG, 22.01.2024 - 3 Ws 66/23
Keine Fortführung der Nebenklage durch Erben des verstorbenen Nebenklägers
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; ...
- BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88
Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im ...
- VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 92/00
Keine Verletzung des Grundrechts der Unschuldsvermutung wegen Vorliegens der ...
- VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 9 Abs ...
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
- BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
Beschluss als "Urteil in einer Rechtssache"
- BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 260/91
Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung
- StGH Hessen, 06.04.1962 - P.St. 344
Grundrechtsklage; Gerichtsentscheidung; Prüfungsgegenstand; Prüfungsumfang
Querverweise
Auf § 383 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 471 (Kosten bei Privatklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 383 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 383 II 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- §§ 203 ff. (Eröffnungsbeschluss) (zu § 383 I 1)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 383 II 3)