Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
1. | es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; | |
2. | es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; | |
3. | Widerklage erhoben worden ist. |
(4) 1Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. 2Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 471 StPO
248 Entscheidungen zu § 471 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen ...
- BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
Verfassungswidrigkeit einer "Beweisaufnahme" in Bezug auf die Schuldfrage nach ...
- BGH, 15.01.1958 - 4 StR 627/57
- BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher ...
- BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 174/83
Rechtsschutzversicherung - Ersatz der Nebenklagekosten - Nebenklagekosten - ARB - ...
- BVerfG, 16.07.1987 - 2 BvR 787/84
Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung
- LG Koblenz, 02.10.2014 - 1 Qs 238/14
Privatklage - Kostenentscheidung Verfahrenseinstellung - Geringfügigkeit
- BGH, 27.07.1962 - 1 StR 44/62
- VerfGH Bayern, 10.06.1988 - 27-VI-87
- BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81
Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der ...
Querverweise
Auf § 471 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 472 (Notwendige Auslagen des Nebenklägers)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)