Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. 5Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 464b StPO
815 Entscheidungen zu § 464b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 20.04.2016 - 20 Ws 80/16
Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Abgrenzung zwischen den ...
- OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21
Kostenentscheidung, Kosten der und Auslagen der Nebenklägerin
- OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Ws 252/20
Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 S.1 JVEG bei der Inanspruchnahme ...
- OLG Rostock, 18.01.2017 - 20 Ws 21/17
Beschwerde gegen im Verfahren nach § 464b StPO ergangenen ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2018 - 4 Ws 175/18
Umfang des Verbots der Mehrfachverteidigung
- OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18
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- KG, 05.10.2016 - 1 Ws 1/16
Vergütungsfestsetzung für den Rechtsanwalt im strafrechtlichen ...
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- OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 2 Ws 19/22
- KG, 29.05.2015 - 1 Ws 4/15
Auslegung einer Kostenregelung in einem im Adhäsionsverfahren geschlossenen ...
Querverweise
Auf § 464b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
- § 108a
Redaktionelle Querverweise zu § 464b StPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 104 (Kostenfestsetzungsverfahren) (zu § 464b S. 3)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 2 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 464b S. 3)