Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l)   
   2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 394
Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

Rechtsprechung zu § 394 StPO

10 Entscheidungen zu § 394 StPO in unserer Datenbank:

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