Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l)   
   2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 386
Ladung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Rechtsprechung zu § 386 StPO

8 Entscheidungen zu § 386 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 386 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren bei Zustellungen
          § 38 (Unmittelbare Ladung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 220 (Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten) (zu § 386 II)
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