Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38
Unmittelbare Ladung

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Rechtsprechung zu § 38 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 214 III (Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel)
          § 220 (Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 386 (Ladung von Zeugen und Sachverständigen)
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