Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41a) |
(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Rechtsprechung zu § 36 StPO
206 Entscheidungen zu § 36 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2023 - StB 6/23
- BayObLG, 01.02.2023 - 201 ObOWi 49/23
Umfang der Unterrichtungspflicht der Verteidigung bei Zustellungen an Betroffene
- BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils ...
- BGH, 08.03.2023 - StB 7/23
- OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern ...
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21
- OLG Hamburg, 26.08.2020 - 2 Rev 45/20
Strafverfahren: Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden und den ...
- BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13
Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden: ...
- VG Stuttgart, 02.09.2022 - DL 23 K 1960/22
Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf ...