Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41a) |
(1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. 2Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2018 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung | 17.12.2018 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
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Rechtsprechung zu § 40 StPO
209 Entscheidungen zu § 40 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 10.08.2021 - Ws 684/21
Voraussetzungen für einen Sitzungshaftbefehl gegen einen der deutschen Sprache ...
- OLG Hamburg, 22.03.2019 - 2 Rev 1/19
Verfahren über die vom Angeklagten eingelegte Berufung: Öffentliche Zustellung ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 Ws 125/20
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 1 Ws 63/17
Berufungseinlegung durch den Angeklagten: Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ...
- LG Trier, 11.09.2026 - 5 Qs 97/26
- OLG Hamburg, 08.03.2023 - 1 Rev 31/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ...
- BGH, 21.09.2024 - AnwSt (B) 4/21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig wegen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.09.2020 - 5 Ws 151/20
Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung eines Widerrufsbeschlusses; ...
- OLG Hamm, 24.05.2018 - 5 RVs 69/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unverschuldete Versäumung der ...
§ 40 StPO in Nachschlagewerken
- § 40 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 40 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a (Rechtsmittelbelehrung)
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 429 (Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten)