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   OLG Hamm, 24.05.2018 - III-5 RVs 69/18, III-5 Ws 195/18, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18   

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https://dejure.org/2018,18533
OLG Hamm, 24.05.2018 - III-5 RVs 69/18, III-5 Ws 195/18, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18 (https://dejure.org/2018,18533)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2018 - III-5 RVs 69/18, III-5 Ws 195/18, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18 (https://dejure.org/2018,18533)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - III-5 RVs 69/18, III-5 Ws 195/18, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18 (https://dejure.org/2018,18533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unverschuldete Versäumung der Berufungshauptverhandlung durch den Angeklagten bei fehlender Belehrung über die erleichterten Bedingungen einer Terminsladung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unverschuldete Versäumung der Berufungshauptverhandlung durch den Angeklagten bei fehlender Belehrung über die erleichterten Bedingungen einer Terminsladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 3 RVs 91/13

    Unverschuldete Versäumung der Berufungsverhandlung bei fehlender vorheriger

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2018 - 5 RVs 69/18
    Die fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt aber dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - III-3 RVs 91/13 - 3 Ws 400/13 -).
  • OLG Frankfurt, 11.11.1987 - 5 Ws 48/87
    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2018 - 5 RVs 69/18
    Die Versäumung eines Termins, zu dem unter Verstoß gegen § 35 a S. 2 StPO durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO geladen worden ist, ist dementsprechend im Anwendungsbereich des § 329 Abs. 3 StPO als unverschuldet anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, NStZ 1988, 376; KMR-Ziegler, StPO, § 35 a, Rdnr. 24; LR-Wendisch, StPO, § 35 a, Rdnr. 29; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 35 a, Randnummern 16, 13).
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