Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.08.2009 | Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren | 29.07.2009 |
antrag § 46Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47Keine Vollstreckungs-
hemmung
Rechtsprechung zu § 44 StPO
2.851 Entscheidungen zu § 44 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.2022 - 4 StR 76/22
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
Frist zur Einlegung der Anschlussberufung versäumt: Keine Wiedereinsetzung!
- OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
- BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtentrichtung von Beiträgen zur ...
- OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist ...
- KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14
Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im ...
- OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 2 RVs 5/21
Wiedereinsetzung, Begründung, Ladungsmangel, öffentliche Zustellung, Anordnung
- BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
Heilung von formalen Mängeln in der Revisionsbegründung durch das Rechtsinstitut ...
- BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe ...
- OLG Hamm, 16.02.2015 - 1 Ws 677/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Fristversäumnis aufgrund ...
§ 44 StPO in Nachschlagewerken
- § 44 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 44 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 329 (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 IV 3 (Urteilsgründe)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 VII (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 74 IV (Verfahren bei Abwesenheit) (zu §§ 44 ff)