Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
antrag § 46Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47Keine Vollstreckungs-
hemmung
Rechtsprechung zu § 45 StPO
2.287 Entscheidungen zu § 45 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23 Corona
Berufungsverwerfung, Wiedereinsetzung, neue Tatsachen, Entschuldigungsgrund
- BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 653/20
Verfassungswidrige Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...
- BGH, 01.02.2023 - 4 StR 398/22
- BGH, 02.04.2019 - 3 StR 135/19
Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung (Vortrag zum Hinderungsgrund und ...
- BGH, 17.12.2020 - 3 StR 423/20
Verwerfung des Antrags eines Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen ...
- BGH, 17.01.2023 - 2 StR 508/21
- BGH, 01.03.2023 - 5 StR 440/22
Technische Unmöglichkeit des Versands über beA
- OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19
Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor ...
- BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 960/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe der ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - VerfGH 7/22
Verfassungsbeschwerde wegen eines Klageerzwingungsverfahrens
§ 45 StPO in Nachschlagewerken
- § 45 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 45 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 45 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 329 (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)