Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 42 StPO
55 Entscheidungen zu § 42 StPO in unserer Datenbank:
- AG Hermeskeil, 14.08.2020 - OWi 8112 Js 854/20
Verfolgungsverjährung, Fristberechnung
- OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229 ...
- LG Hamburg, 29.11.2019 - 628 Qs 37/19
Kostenfestsetzung in Strafsachen: Beginn der Verzinsung des prozessualen ...
- BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist
- OLG Stuttgart, 16.09.2014 - 1 HEs 89/14
Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Sechsmonatsfrist
- BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14
Fristberechnung hinsichtlich der Tilgungsreife von Einträgen im ...
- OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20
Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der ...
- AG Landstuhl, 27.07.2015 - 2 OWi 4286 Js 5892/15
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterbrechung der ...
- OLG Schleswig, 24.10.2013 - 1 Ss OWi 139/13
Verkündung eines Urteils durch den Bußgeldrichter binnen 11 Tagen nach Schluss ...
- OLG Dresden, 24.09.1997 - 1 Ss 235/97
Querverweise
Auf § 42 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)