Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 46 StPO
880 Entscheidungen zu § 46 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 23.05.2022 - 2 RBs 75/22
- OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18
Zuständigkeit des Landgerichts für Anträge auf Wiedereinsetzung in die ...
- OLG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 Rb 7 Ss 39/19
Wiedereinsetzung, Verfolgungsverjährung, Rechtskraft des Bußgeldbescheides, OLG ...
- OLG Oldenburg, 12.01.2021 - 1 Ws 554/20
Die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer ...
- OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung ...
- BGH, 20.01.2009 - 1 StR 662/08
Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei der Bemessung der ...
- OLG Braunschweig, 20.12.2021 - 1 Ws 276/21
Verwerfung der Berufung und Frage der Wiedereinsetzung bei geplantem Ausbleiben ...
- BGH, 29.09.2011 - 3 StR 295/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zuständigkeit); Ergänzung der ...
- OLG Brandenburg, 02.06.2014 - 1 Ws 70/14
Strafbefehlsverfahren: Behandlung eines Wiedereinsetzungantrags mit ...
- OLG Köln, 16.04.2019 - 1 RBs 137/19
Rechtsbeschwerdefrist und Wiedereinsetzung
Querverweise
Auf § 46 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 46 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 46 III)