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   VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278   

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VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278 (https://dejure.org/2022,34697)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2022 - 22 ZB 22.278 (https://dejure.org/2022,34697)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2022 - 22 ZB 22.278 (https://dejure.org/2022,34697)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.01.1964 - VII B 159.63

    Rechtsprechung zu Entziehung einer Schankerlaubnis wegen Verletzung der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10; B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 27.4.2020 - 4 B 1611/19 - juris Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10; B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 27.4.2020 - 4 B 1611/19 - juris Rn. 11 f.).

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Da die einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht an der Rechtskraft einer solchen Entscheidung teilnehmen, ist ein solcher Einwand auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die Verurteilung - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10; B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 27.4.2020 - 4 B 1611/19 - juris Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    1.1.3 Unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist - entsprechend dem Zuverlässigkeitsbegriff des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - derjenige Gewerbetreibende, der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheiderlasses, nach dem Gesamteindruck seines Verhaltes nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 - 1 B 202.95 - juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 - 1 B 96.91 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.363 - juris Rn.12).

    Hatte der Kläger also gerade - unter Verstoß gegen seine Pflichten als Gewerbetreibender und damit in einer gegen seine Zuverlässigkeit sprechenden Weise - verhindert, dass die Höhe der ihn treffenden Steuerlast exakt ermittelt werden konnte (vgl. generell zur Erfüllung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten als Voraussetzung für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit etwa BVerwG, B.v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - juris Rn. 9; B.v. 23.9.1991 - 1 B 96.91 - juris Rn. 4), kann ihm sein Einwand, die Höhe der Steuerlast stehe nicht fest und sei von ihm bestritten worden, nicht zugutekommen.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen u.a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 ff.).
  • VGH Bayern, 20.07.2016 - 22 ZB 16.284

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung nach Verurteilung wegen einer gewerbebezogenen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kommt es aber nicht auf das Strafurteil als solches und die ausgesprochene strafrechtliche Sanktion an, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zur Verurteilung geführt hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 15; B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 21.07.1964 - I C 102.61

    Gewerberechtliche Voraussetzungen der Untersagung des Handeltreibens mit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.1964 - I C 102/61 - GewArch 1965, 7/8; Ennuschat in ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 189; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2021, § 35 Rn. 142); dies gilt im Berufungszulassungsverfahren angesichts der oben dargestellten Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst recht.
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
    1.1.3 Unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist - entsprechend dem Zuverlässigkeitsbegriff des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - derjenige Gewerbetreibende, der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheiderlasses, nach dem Gesamteindruck seines Verhaltes nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 - 1 B 202.95 - juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 - 1 B 96.91 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.363 - juris Rn.12).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 1 B 114.94

    Gründe für die Zulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung einer

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 B 78.95

    Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO - Gewerbebetreibende - Überschreitung der

  • VGH Bayern, 13.05.2020 - 22 ZB 19.172

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2020 - 4 B 1611/19

    Erforderlichkeit eines Betretungsverbots einer Gaststätte zur Verhinderung des

  • VGH Bayern, 07.10.2016 - 22 ZB 16.722

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 10.01.1996 - 1 B 202.95

    Gewerberecht: Fehlende Zuverlässigkeit wegen möglicher Einflussnahme auf die

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 22 ZB 22.2089

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

    Hierzu ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.1964 - I C 102/61 - GewArch 1965, 7/8; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; Ennuschat in ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 189; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 142); dies gilt im Berufungszulassungsverfahren angesichts der Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst recht.

  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 22 ZB 22.2170

    Gewerbeuntersagung, Insolvenzverschleppung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt,

    Soweit der Kläger mit seinem Vortrag die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils in Zweifel ziehen will, ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.1964 - I C 102/61 - GewArch 1965, 7/8; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; Ennuschat in ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 189; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 142); dies gilt im Berufungszulassungsverfahren angesichts der Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst recht.

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