(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, | |
2. | die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder | |
2a. | die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, | |
3. | der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, | |
4. | der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. |
2Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) 1Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
erlaubnis § 10Weiterführung des Gewerbes § 11Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungs-
erlaubnis § 12Gestattung § 13(weggefallen) § 14Straußwirtschaften § 15Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis § 16(weggefallen) § 17(weggefallen) § 18Sperrzeit § 19Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke § 20Allgemeine Verbote § 21Beschäftigte Personen § 22Auskunft und Nachschau § 23Vereine und Gesellschaften § 24Realgewerbe-
berechtigung § 25Anwendungsbereich § 26Sonderregelung § 27(weggefallen) § 28Ordnungswidrigkeiten § 29(weggefallen) § 30Zuständigkeit und Verfahren § 31Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 32Erprobungsklausel § 33 § 34Übergangs-
vorschriften § 35(weggefallen) § 36 § 37(weggefallen) § 38(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 4 GastG
910 Entscheidungen zu § 4 GastG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 22.01.2016 - 4 K 169.15
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis trotz fehlender Behindertentoilette
- VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
- VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16
Gaststättenerlaubnisverfahren: Verfassungsmäßigkeit der gaststättenrechtlichen ...
- BGH, 20.04.2017 - III ZR 470/16
- VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197
Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 43.22
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen ...
- BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 43.22
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860
Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 44.22
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen ...
- VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126
Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der ...
- BVerwG, 14.06.2023 - 8 B 44.22
Querverweise
Auf § 4 GastG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 4 GastG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 39 II Nr. 17 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 4 I Nr. 2a)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 4 I Nr. 3)