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Baunutzungsverordnung

   1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung
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§ 4
Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 4 BauNVO

4.483 Entscheidungen zu § 4 BauNVO in unserer Datenbank:

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Alle 4.483 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Art der baulichen Nutzung
        § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
        § 3 (Reine Wohngebiete)
        § 11 (Sonstige Sondergebiete)
        § 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
        § 13a (Ferienwohnungen)
        § 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
        § 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 BauNVO:

Was ist das?

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