Baunutzungsverordnung

   1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)   
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§ 13
Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Rechtsprechung zu § 13 BauNVO

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Querverweise

Auf § 13 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Art der baulichen Nutzung
        § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
        § 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
        § 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
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