Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
| 1. | Wohnbauflächen (W) | |
| 2. | gemischte Bauflächen (M) | |
| 3. | gewerbliche Bauflächen (G) | |
| 4. | Sonderbauflächen (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
(3) 1Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) 1Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
| 1. | nach der Art der zulässigen Nutzung, | |
| 2. | nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften |
gliedern. 2Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. 3Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
| 1. | nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder | |
| 2. | in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. |
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
| 1. | nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, | |
| 2. | einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder | |
| 3. | alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind. |
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) 1Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
gebiete § 3Reine Wohngebiete § 4Allgemeine Wohngebiete § 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5Dorfgebiete § 5aDörfliche Wohngebiete § 6Mischgebiete § 6aUrbane Gebiete § 7Kerngebiete § 8Gewerbegebiete § 9Industriegebiete § 10Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11Sonstige Sondergebiete § 12Stellplätze und Garagen § 13Gebäude und Räume für freie Berufe § 13aFerienwohnungen § 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen § 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
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Rechtsprechung zu § 1 BauNVO
3.419 Entscheidungen zu § 1 BauNVO in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- VGH Bayern, 22.09.2026 - 1 ZB 24.2086
Nachbarklage, Stellplätze, Rücksichtnahmegebot, Grundsatzentscheidung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 2/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 277/20
- OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025 - 1 KN 1/21
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- BVerwG, 10.11.2025 - 4 BN 12.25
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- BVerwG, 10.11.2025 - 4 BN 12.25
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2020 - 2 K 101/18
Bebauungsplan für ein Gewerbebestandsgebiet; Typenzwang; städtebauliche Gründe ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.08.2021 - 4 BN 10.21
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- BVerwG, 23.08.2021 - 4 BN 10.21
- BVerwG, 07.12.2017 - 4 CN 7.16
Bebauungsplan; Emissionskontingent; Emissionsverhalten; Ergänzungsgebiet; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.07.2016 - 1 N 13.2678
Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan
- VGH Bayern, 28.07.2016 - 1 N 13.2678
§ 1 BauNVO in Nachschlagewerken
- § 1 BauNVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Baunutzungsverordnung
Art der baulichen Nutzung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BauNVO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 1 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu §§ 1 ff)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 II (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) (zu §§ 1 ff)