Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) 1Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. 2Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
gebiete § 3Reine Wohngebiete § 4Allgemeine Wohngebiete § 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5Dorfgebiete § 5aDörfliche Wohngebiete § 6Mischgebiete § 6aUrbane Gebiete § 7Kerngebiete § 8Gewerbegebiete § 9Industriegebiete § 10Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11Sonstige Sondergebiete § 12Stellplätze und Garagen § 13Gebäude und Räume für freie Berufe § 13aFerienwohnungen § 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen § 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
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Rechtsprechung zu § 4a BauNVO
752 Entscheidungen zu § 4a BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.06.2026 - 2 K 13142/25
Eisdiele; Nachbar; Nachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; ...
- VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18
Nachbarklage gegen die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses als Gastronomie- ...
- OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 1 LC 11/21
Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2023 - 1 MB 3/23
Öffentliches Baurecht: Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen die Genehmigung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025 - 1 KN 1/21
Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.11.2025 - 4 BN 12.25
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung zum Anteil von Dauerwohnungen ...
- BVerwG, 10.11.2025 - 4 BN 12.25
- VG Stuttgart, 28.04.2020 - 2 K 1289/19
Besonderes Wohngebiet; Lagerhalle; Mischgebiet; Miteigentumsanteil; unbebaut; ...
- OVG Sachsen, 04.06.2026 - 1 A 118/23
Spielhalle; Vergnügungsstätte; Kerngebietstypik; Betriebsfläche; Innenbereich; ...
- VG Neustadt, 07.11.2016 - 4 L 853/16
Moschee im besonderen Wohngebiet - Planungshoheit der Gemeinde
Querverweise
Auf § 4a BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
§ 3 (Reine Wohngebiete)
§ 5 (Dorfgebiete)
§ 6 (Mischgebiete)
§ 11 (Sonstige Sondergebiete)
§ 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
§ 13a (Ferienwohnungen)
§ 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
§ 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4a BauNVO:
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 3 (Versagungsgründe) (zu § 4a II Nr. 2)