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Baunutzungsverordnung

   1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung
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§ 5
Dorfgebiete

(1) 1Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. 2Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3. sonstige Wohngebäude,
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6. sonstige Gewerbebetriebe,
7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8. Gartenbaubetriebe,
9. Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 5 BauNVO

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Querverweise

Auf § 5 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Art der baulichen Nutzung
        § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
        § 3 (Reine Wohngebiete)
        § 11 (Sonstige Sondergebiete)
        § 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
        § 13a (Ferienwohnungen)
        § 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
        § 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)

Redaktionelle Querverweise zu § 5 BauNVO:

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