Baunutzungsverordnung
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(4) 1Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. 2Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. 3Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) 1Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Rechtsprechung zu § 12 BauNVO
894 Entscheidungen zu § 12 BauNVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2021 - 3 S 2373/20
Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen als "geborene" ...
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VG Regensburg, 31.03.2022 - RO 2 S 22.657
Baugenehmigung, Nachbarschutz, Wohngebiet, Bescheid, Verletzung, Vollziehung, ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 5 S 395/22
Erhebliche Störung des Wohnens durch die Nutzung von notwendigen ...
- VG München, 08.10.2019 - M 11 K 19.2578
Zumutbarkeit von Immissionen durch mit dem Neubau von zwei "Doppelhäusern" im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2022 - 11 A 18.20
- VG Ansbach, 01.06.2022 - AN 17 K 21.01912
Gegenstand der baurechtlichen Nachbarklage ist nur die genehmigte Nutzung, nicht ...
- VG Regensburg, 01.08.2014 - RN 6 S 14.1062
Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO
- OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 1 LA 107/21
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Anbaubaulast
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2021 - 9 L 1580/20
Bestimmtheit; Stellplatz; Stellplatzanlage; Stellplatzbedarf; Gebot der ...
Querverweise
Auf § 12 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 37 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen) (zu § 12 VII)