Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(4) 1Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. 2Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. 3Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) 1Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
gebiete § 3Reine Wohngebiete § 4Allgemeine Wohngebiete § 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5Dorfgebiete § 5aDörfliche Wohngebiete § 6Mischgebiete § 6aUrbane Gebiete § 7Kerngebiete § 8Gewerbegebiete § 9Industriegebiete § 10Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11Sonstige Sondergebiete § 12Stellplätze und Garagen § 13Gebäude und Räume für freie Berufe § 13aFerienwohnungen § 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen § 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 12 BauNVO
1.082 Entscheidungen zu § 12 BauNVO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 22.09.2026 - 1 ZB 24.2086
Nachbarklage, Stellplätze, Rücksichtnahmegebot, Grundsatzentscheidung des ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2026 - 2 B 80.26
Abstandsfläche; Belichtung; Besonnung; Eilrechtsschutz; Garage; Grenze; ...
- OVG Saarland, 21.09.2026 - 2 B 80/26
Öffentliches Baurecht: Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die ...
- VG Ansbach, 13.08.2026 - AN 9 K 25.2791
Nachbarrechtsschutz, Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2026 - 10 N 31.22
Baugenehmigung; Stellplätze für Elektroautos mit Ladeinfrastruktur; (materielle) ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 31.03.2022 - 13 K 184.19
Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein
- VG Berlin, 31.03.2022 - 13 K 184.19
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2021 - 3 S 2373/20
Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen als "geborene" ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2026 - 2 K 13142/25
Eisdiele; Nachbar; Nachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; ...
- VG München, 08.10.2019 - M 11 K 19.2578
Zumutbarkeit von Immissionen durch mit dem Neubau von zwei "Doppelhäusern" im ...
Querverweise
Auf § 12 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 37 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen) (zu § 12 VII)