Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10a) |
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
(1a) 1Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) 1Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
| 1. | für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder | |
| 2. | bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig |
sind. 2Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) 1Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
zu verhindern.
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) 1Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
2Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
3Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. 4Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. 5Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. 6Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) 1Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 01.01.2024 | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze | 20.12.2023 | |
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
| 06.07.2017 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
| 01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
| 10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts | 13.09.2001 |
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Rechtsprechung zu § 9 BauGB
5.339 Entscheidungen zu § 9 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2026 - 2 S 748/26
Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; endgültige Herstellung; Bauprogramm; ...
- VGH Bayern, 15.09.2026 - 15 N 24.499
Normenkontrolle, Gewerbegebiet, Abwägung, Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses im ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- VGH Bayern, 01.10.2026 - 1 ZB 25.2218
Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Bauverbot, Negativplanung (verneint), ...
- BVerwG, 14.10.2022 - 4 BN 12.22
Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung nach § 9 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21
Veränderungssperre für Aufstellung eines Spartenplans
- OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2024 - 8 S 2499/22
Rechtfertigung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; schädliche Auswirkungen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 5.21
Zurückverweisung nach Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten einer ...
- BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 5.21
§ 9 BauGB in Nachschlagewerken
- § 9 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bebauungsplan
Querverweise
Auf § 9 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- § 21a (Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 11 (Landschaftspläne und Grünordnungspläne)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu § 9 I Nr. 18a)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 27 (Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- 1. Friedhöfe
- § 5 I 1 (Genehmigung) (zu § 9 I Nr. 15)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze) (zu § 9 I Nr. 25)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 12 V (Baustelle) (zu § 9 I Nr. 25 b)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 40 (Gemeinschaftsanlagen) (zu § 9 I Nr. 22)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- §§ 16 ff. (Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung) (zu § 9 I Nr. 1)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 9 I Nr. 23)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 50 (Planung) (zu § 9 I Nr. 24)