Baunutzungsverordnung
| 3. Abschnitt - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 - 23) |
(1) 1Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. 2§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. 2Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) 1Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. 2Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) 1Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. 2Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
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Rechtsprechung zu § 23 BauNVO
2.098 Entscheidungen zu § 23 BauNVO in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11487/20
Umfang der Festsetzungsermächtigung in BauNVO § 23 Abs 5 S 1
- VG München, 27.08.2026 - M 8 SN 26.1986
Umweltverbandsklage, Anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigung, ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 - 5 S 259/25
Maßgebliche Erschließungsstraße als Bemessungshorizont für die Beurteilung der ...
- VG München, 23.04.2026 - M 11 K 22.4255
Nachbarklage gegen Baugenehmigung, drittschützende Wirkung einer Baugrenze, ...
- VG München, 23.04.2026 - M 11 K 22.4303
Nachbarklage gegen Baugenehmigung, drittschützende Wirkung einer Baugrenze, ...
- VGH Bayern, 30.07.2026 - 1 CS 26.821
Nachbareilantrag, Einhaltung von Abstandsflächen (bejaht), Gemeindliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 5 S 1031/20
Keine Festsetzung hinterer Baufluchten durch das Badische Ortsstraßengesetz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2026 - 5 S 1790/25
Nachbarschutz im Abstandsflächenrecht und im Rahmen des bauplanungsrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2024 - 5 S 154/23
Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung sind von vornherein keiner ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 5 ff. (Abstandsflächen) (zu § 23 V)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 2 (Inhalt des Bebauungsplans)