Baunutzungsverordnung
3. Abschnitt - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 - 23) |
(1) 1Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. 2§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. 2Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) 1Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. 2Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) 1Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. 2Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Rechtsprechung zu § 23 BauNVO
1.777 Entscheidungen zu § 23 BauNVO in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 31.03.2022 - 2 E 18/20
Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17
Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 2 K 2972/16
Ausnahme vom Bebauungsplan für die Errichtung von Nebenanlagen
- VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 2 K 2972/16
- VG Mainz, 16.02.2022 - 3 K 411/21
Keine große Garage im Gartenbereich
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 5 S 1031/20
Keine Festsetzung hinterer Baufluchten durch das Badische Ortsstraßengesetz; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11487/20
Andere Festsetzung; Ausnahme; Baufenster; Baugrenze; Bauvoranfrage; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - 2 M 19/22
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 1 LA 107/21
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Anbaubaulast
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 5 ff. (Abstandsflächen) (zu § 23 V)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 2 (Inhalt des Bebauungsplans)