Baunutzungsverordnung
| 2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a) |
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
(4) 1Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. 2Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
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Rechtsprechung zu § 16 BauNVO
1.256 Entscheidungen zu § 16 BauNVO in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- BVerwG, 16.09.2025 - 4 CN 2.24
Festsetzung der Größe der Grundflächen in einem Bebauungsplan
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.09.2024 - 4 BN 7.24
Revisionszulassung; Festsetzung der Grundflächen nach BauNVO auf Hauptanlagen
- VGH Bayern, 12.12.2023 - 1 N 22.479
Normenkontrolle - Maß der baulichen Nutzung - Wärmedämmung
- BVerwG, 30.09.2024 - 4 BN 7.24
- BFH, 17.06.2026 - II R 7/24
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
- OVG Thüringen, 16.04.2026 - 4 KO 556/21
Zur Wirksamkeit einer Umrechnungsformel bei der Beitragsbemessung
- OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2021 - 1 KN 4/17
Bestimmtheit von Höhen- und Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2026 - 8 C 11260/25
Bebauungsplan (Normenkontrolle)
- VG Freiburg, 22.09.2020 - 13 K 3129/19
Unvollständigkeit der Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage; schädliche ...
- OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22
Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung
Querverweise
Auf § 16 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- § 23 (Überbaubare Grundstücksfläche)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 BauNVO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 1 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu §§ 16 ff)