Baunutzungsverordnung
| 2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a) |
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) 1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
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Rechtsprechung zu § 20 BauNVO
536 Entscheidungen zu § 20 BauNVO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.06.2026 - II R 7/24
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
- OVG Niedersachsen, 09.10.2026 - 1 LA 59/26
Festsetzung; Ausnahmevorbehalt; Maß der Bebauung; Baulinie; Baugrenze; ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2025 - 5 S 695/24
Bauturbo; Zustimmung der Gemeinde; Veränderungssperre; "faktische" Zurückstellung
- VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21
Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2026 - 5 S 1980/24
(Zulässigkeit der Reduzierung des Stellplatzschlüssels in einem neuen Wohngebiet
- VG München, 24.07.2014 - M 11 K 13.1408
Baugrenze; Geschossfläche
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 ZB 14.2723
Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes
- VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 ZB 14.2723
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 1 LA 59/21
Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl; ...
- VG Karlsruhe, 18.09.2024 - 2 K 1204/24
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung; Ersetzung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
Maß der baulichen Nutzung - GFZ - Baunutzungsplan Berlin - Funktionslosigkeit der ...
Querverweise
Auf § 20 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- § 21 (Baumassenzahl, Baumasse)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 VI (Begriffe) (zu § 20 I)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 5 ff. (Abstandsflächen) (zu § 20 IV)