Baunutzungsverordnung
2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a) |
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) 1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Rechtsprechung zu § 20 BauNVO
508 Entscheidungen zu § 20 BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21
Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 1 LA 59/21
Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl; ...
- VGH Bayern, 24.01.2024 - 9 ZB 22.2015
Saunaanbau im Staffelgeschoss eines Mehrfamilienhauses, Gebäudebestandteil oder ...
- OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 1 LA 65/19
Außenmaß; Bebauungsplan; Brutto-Grundfläche; Decke; Drittschutz; Fußboden; ...
- VG München, 22.11.2023 - M 7 E 23.5047
Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der ...
- VG München, 24.07.2014 - M 11 K 13.1408
Baugrenze; Geschossfläche
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 ZB 14.2723
Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes
- VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 ZB 14.2723
- VGH Bayern, 20.10.2017 - 1 ZB 15.1513
Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses - ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 12.05.2015 - M 11 K 14.2761
Berechnung der Geschossfläche ohne Loggien; keine Auskragung des Dachgeschosses; ...
- VG München, 12.05.2015 - M 11 K 14.2761
- VGH Bayern, 17.11.2021 - 1 N 20.1182
Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen gleichheitswidriger ...
Querverweise
Auf § 20 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- § 21 (Baumassenzahl, Baumasse)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 VI (Begriffe) (zu § 20 I)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 5 ff. (Abstandsflächen) (zu § 20 IV)