Baunutzungsverordnung
2. Abschnitt - Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a) |
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) 1Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. 2Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) 1Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. | Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, | |
2. | Nebenanlagen im Sinne des § 14, | |
3. | baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, |
mitzurechnen. 2Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 4Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
Rechtsprechung zu § 19 BauNVO
635 Entscheidungen zu § 19 BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 26.02.2019 - 5 K 17767/17
Statische Verweisung auf Landesbauordnung in BauNVO § 19 Abs 4 S 2
- VGH Hessen, 05.03.2019 - 3 B 1518/18
Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne ...
- VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17
Bauaufsichtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung
- OVG Saarland, 17.12.2020 - 2 C 309/19
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Errichtung von Mehrfamilienhäusern; ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist ...
- VGH Bayern, 07.09.2021 - 1 N 18.870
Erfolgloses Vorgehen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans "Sondergebiet ...
- VGH Bayern, 14.05.2021 - 1 B 19.2111
Anordnung der Beseitigung eines neu errichteten Gebäudes
- BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16
Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 03.02.2016 - 1 C 20/15
Bebauungsplan der Innenentwicklung; Präklusion, Offenlage, Anstoßwirkung, ...
- OVG Sachsen, 03.02.2016 - 1 C 20/15
- VGH Bayern, 05.04.2022 - 1 N 20.2818
Änderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren, Grundzüge der Planung, ...
Querverweise
Auf § 19 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")