Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176) m.W.v. 07.07.2023
1. AbschnittArt der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)
§ 1Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
§ 2Kleinsiedlungsgebiete
§ 3Reine Wohngebiete
§ 4Allgemeine Wohngebiete
§ 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
§ 5Dorfgebiete
§ 5aDörfliche Wohngebiete
§ 6Mischgebiete
§ 6aUrbane Gebiete
§ 7Kerngebiete
§ 8Gewerbegebiete
§ 9Industriegebiete
§ 10Sondergebiete, die der Erholung dienen
§ 11Sonstige Sondergebiete
§ 12Stellplätze und Garagen
§ 13Gebäude und Räume für freie Berufe
§ 13aFerienwohnungen
§ 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
§ 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
2. AbschnittMaß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a)
§ 16Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
§ 17Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
§ 18Höhe baulicher Anlagen
§ 19Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
§ 20Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
§ 21Baumassenzahl, Baumasse
§ 21aStellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
3. Abschnitt
4. Abschnitt(weggefallen) (§ 24)
§ 24(weggefallen)
5. Abschnitt
§ 25Fortführung eingeleiteter Verfahren
§ 25aÜberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
§ 25bÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung
§ 25cÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung
§ 25dÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
§ 25eÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
§ 25fÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
§ 25gÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
§ 26(gegenstandslos)
§ 26aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 27(Inkrafttreten)
Eingangsformel
Aufgrund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: [..]