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Deutschland

Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176) m.W.v. 07.07.2023

1. Abschnitt

§ 1Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

§ 2Kleinsiedlungsgebiete

§ 3Reine Wohngebiete

§ 4Allgemeine Wohngebiete

§ 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

§ 5Dorfgebiete

§ 5aDörfliche Wohngebiete

§ 6Mischgebiete

§ 6aUrbane Gebiete

§ 7Kerngebiete

§ 8Gewerbegebiete

§ 9Industriegebiete

§ 10Sondergebiete, die der Erholung dienen

§ 11Sonstige Sondergebiete

§ 12Stellplätze und Garagen

§ 13Gebäude und Räume für freie Berufe

§ 13aFerienwohnungen

§ 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

§ 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

2. Abschnitt

§ 16Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 17Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 18Höhe baulicher Anlagen

§ 19Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

§ 20Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

§ 21Baumassenzahl, Baumasse

§ 21aStellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

3. Abschnitt

§ 22Bauweise

§ 23Überbaubare Grundstücksfläche

4. Abschnitt

§ 24(weggefallen)

5. Abschnitt

§ 25Fortführung eingeleiteter Verfahren

§ 25aÜberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung

§ 25bÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung

§ 25cÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung

§ 25dÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

§ 25eÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

§ 25fÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

§ 25gÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

§ 26(gegenstandslos)

§ 26aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 27(Inkrafttreten)

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: [..]

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