Deutschland

Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176) m.W.v. 07.07.2023

1. Abschnitt

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

§ 2 Kleinsiedlungsgebiete

§ 3 Reine Wohngebiete

§ 4 Allgemeine Wohngebiete

§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

§ 5 Dorfgebiete

§ 5a Dörfliche Wohngebiete

§ 6 Mischgebiete

§ 6a Urbane Gebiete

§ 7 Kerngebiete

§ 8 Gewerbegebiete

§ 9 Industriegebiete

§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen

§ 11 Sonstige Sondergebiete

§ 12 Stellplätze und Garagen

§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe

§ 13a Ferienwohnungen

§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

2. Abschnitt

§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 18 Höhe baulicher Anlagen

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

§ 21 Baumassenzahl, Baumasse

§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

3. Abschnitt

§ 22 Bauweise

§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche

4. Abschnitt

§ 24 (weggefallen)

5. Abschnitt

§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren

§ 25a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung

§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung

§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung

§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

§ 26 (gegenstandslos)

§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 27 (Inkrafttreten)

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: [..]

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