Baunutzungsverordnung
| 5. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften (§§ 25 - 27) |
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
Amtliche Anmerkung zu § 25 BauNVO:Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233):
"Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind."
vorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung § 25bÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung § 25cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung § 25dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 25eÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 25fÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht § 25gÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften § 26(gegenstandslos) § 26aÜberleitungs-
regelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 25 BauNVO
59 Entscheidungen zu § 25 BauNVO in unserer Datenbank:
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