Baunutzungsverordnung
| 5. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften (§§ 25 - 27) |
§ 25d
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
vorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung § 25bÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung § 25cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung § 25dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 25eÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 25fÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht § 25gÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften § 26(gegenstandslos) § 26aÜberleitungs-
regelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 25d BauNVO
2 Entscheidungen zu § 25d BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 18.05.2018 - 19 K 372.15
- BVerwG, 10.07.2014 - 4 BN 42.13
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