Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) 1Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 2Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. 3Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
4An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) 1Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. 3Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. 4Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 5Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. 6Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 3 BauGB
2.242 Entscheidungen zu § 3 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.04.2022 - 4 BN 43.21
Wenn schon, denn schon!
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 D 392/20
Normenkontrollantrag, Plannachbar, Geltendmachung von einer Verletzung des ...
- OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 D 392/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 10 A 668/19
- OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 1 KN 171/20
Zur Höhenbegrenzung im Bebauungsplan
- VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649
Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 7 D 10/20
- BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12
Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2012 - 8 S 1337/10
Anforderungen an die öffentliche Auslegungsbekanntmachung betreffend die ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2012 - 8 S 1337/10
- BVerwG, 18.04.2016 - 4 BN 9.16
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB; Pflicht zur ...
- BVerwG, 06.06.2019 - 4 CN 7.18
Anstoßwirkung; Arten der umweltbezogenen Informationen; Bekanntmachung; ...
Querverweise
Auf § 3 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung)
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 108 (Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 145 (Genehmigung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Überleitungs- und Schlußvorschriften
- § 25c (Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung)
§ 25d (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)
§ 25e (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BauGB:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 20 II 3 (Unterrichtung der Einwohner)